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Mietwagenkosten – Schätzung anhand der Schwacke-Liste

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 7/09
Urteil vom 02.02.2010

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Laut Sachverständigengutachten sollte die Reparatur des Fahrzeuges zwei bis drei Arbeitstage dauern. Der Kläger mietete bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), vom 29. Juni bis 1. Juli 2005 einen Mietwagen der Gruppe 5. Die Streithelferin stellte hierfür einen Betrag von insgesamt 591,60 EUR in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 150 EUR zahlte. Eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten lehnte die Beklagte ab.

Das Amtsgericht hat der Klage über restliche Sachschadenskosten von 166,08 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 38,45 EUR stattgegeben. Hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 441,60 EUR und eines über 38,45 EUR hinausgehenden Betrages vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das Landgericht – nachdem er statt für drei nur noch für zwei Tage Mietwagenkosten geltend gemacht hat – unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Mietwagenkosten von insgesamt 262 EUR zugebilligt und ihm nach Abzug der vorgerichtlich erstatteten 150 EUR einen Betrag von 112 EUR zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer Anschlussrevision begehrt die Beklagte, die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 […]


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