LG Zweibrücken
Az: 3 S 112/09
Urteil vom 09.11.2010
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des AG Pirmasens vom 23.09.2009 wie folgt abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.244,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 76 % und die Klägerin zu 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg in der Sache weitgehend versagt. Der Klägerin steht über die bereits geleistete Zahlung hinaus ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 1.244,86 € aus § 115 VVG i. V. m. § 7 I StVG gegen die Beklagte zu. Dem steht weder der Einwand hinsichtlich der Reparaturdauer (Ziffer 1) entgegen, noch ist die Angemessenheit des Mietwagentarifs zu beanstanden (Ziffer 2). Allerdings muss sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen (Ziffer 3).
1. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass direkt am 07.10.2008, am Tag nach dem Unfall, ein Gutachter beauftragt worden war, der noch am selben Tag die Fahrzeugbesichtigung vornahm. Das schriftliche Gutachten sei erforderlich gewesen, da ein Totalschaden im Raume stand. Eine Notreparatur sei wegen des Verdachtes eines Schadens an der Hinterachse nicht möglich gewesen. Umgehend nach Vorlage des Gutachtens am 14.10.2008 wurde Reparaturauftrag erteilt, wobei die Reparatur bis 24.10.2008 dauerte, ohne dass der Klägerin irgendwelche Verzögerungen anzuleisten seien.
An diese Feststellungen des Erstrichters einschließlic[…]