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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall und Normaltarif

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Oberlandesgericht Dresden
Az: 7 U 131/08
Urteil vom 28.05.2008
Vorinstanz: LG Chemnitz, Az.: 1-O-1493/07

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28.12.2007 (1 O 1493/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.163,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.808,45 EUR seit dem 13.03.2007 bis zum 10.08.2007 sowie aus 1.163,94 EUR seit dem 11.08.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 290,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 04.08.2007 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 8 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 92 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 15 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert in erster Instanz wird für die Zeit bis zum 11.09.2007 auf 6.009,48 EUR und danach auf 1.376,83 EUR festgesetzt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.376,83 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :

I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,94 EUR.

Der Geschädigte, hier der Kläger, kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Dabei bedarf die Erforderlichkeit des den „Normaltarif“ übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen[…]


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