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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Tarifunterschiede

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Amtsgericht Mühlhausen, Az: 2 C 117/05. Urteil vom 04.10.2007
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mühlhausen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2007 für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 925,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.01.2005 zu zahlen.

2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TAT B E S T A N D:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am Freitag, dem 09.12.2004 gegen 13.40 Uhr war er mit seinem Pkw der Marke Opel Vectra Kombi, amtliches Kennzeichen:XXX, in der Feldstraße in Mühlhausen in einen Verkehrsunfall unter Beteiligung des bei der Beklagten versicherten Pkw der Marke VW Passat, amtliches Kennzeichen XXX verwickelt.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach vollständig zum Schadensausfall verpflichtet.

Nachdem er seinen noch fahrbereiten Pkw in eine Werkstatt nach Langula verbracht hatte, mietete er nach dem Unfall bei der Streitverkündeten ein Ersatzfahrzeug unter Vorlage einer Vergleichsliste über Mietwagenpreise an, und zwar für die Zeit bis zum 21.12.2004.

Der Schadensgutachter hatte nach Besichtigung am 10.12.2004 die Reparaturdauer auf 6 bis 8 Tage geschätzt.

Nach Rückgabe des Mietfahrzeuges legte die Streitverkündete Rechnung über 2.347,82 €.

Hierauf leistete die Beklagte vorprozessual 786,48 €.

Unter Anrechnung einer 10%tigen Eigenersparnis und 50 %tiger Haftungsfreistellungskosten errechnete der Kläger einen Forderungsbetrag in Höhe von 1.224,99 €.

Er behauptet, die übrigen zugänglichen Anbieter hätten ihm in Zeitpunkt der Anmietung keinen günstigeren Tarif, insbesondere nicht den sogenannten Normaltarif angeboten.

Letzteren hätte er allein deshalb nicht vereinbaren können, da er mangels Ersparnissen und fehlender Kreditkarte Vorkasse hätte nicht leisten können.

Er beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.224,99 € nebst 5[…]


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