Amtsgericht Speyer
Az.: 34a C 75/11
Urteil vom 13.05.2011
In dem Rechtsstreit wegen restlicher Mietwagenkosten hat das Amtsgericht Speyer am 13.05.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 528,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssalz seit 04.05.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2011 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 528,68 € verlangen, nachdem vorgerichtlich bereits 585,48 € reguliert wurden.
Die Klägerin war insofern aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung aktivlegitimiert. Insbesondere war die Abtretung nicht unwirksam, da sie hinreichend bestimmt war und auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Zwar macht die Klägerin hier für einen Kunden Schadensersatzansprüche geltend, was als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 3 RDG angesehen werden kann. Diese Rechtsdienstleistung steht allerdings im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, hier der Autovermietung, und ist deswegen gestattet. Genau diese Fälle hatte der Gesetzgeber im Blick, als er § 5 RDG geschaffen hat (vgl. BR-Drs. 623/06, S. 96 f., 110 f.).
Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte, hier die Klägerin aus abgetretenem Recht als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie […]