Amtsgericht Grevenbroich
Az.: 16 C 308/10
Urteil vom 28.04.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Grevenbroich hat im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.04.2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 498,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspach auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten aus abgebetenem Recht in Hohe von insgesamt 498,08 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 398 BGB.
Die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 15.05.2010 auf der Düsseldorfer ……….Grevenbroich ist unstreitig. Der Unfall wurde von dem bei der Beklagen haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … allein verursacht und verschuldet. Strittig waren lediglich Aktivlegitimation der Klägerin und die Höher der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Schadensersatzanspruch der aus dem Verkehrsunfall Geschädigten … wurde wirksam mit Erklärung vom 17.05.2010 an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Ein Verstoß gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG liegt nicht vor. Der streitgegenständliche Sachverhalt trug sich im Jahre 2010 zu, das Rechtsdienstleistungsgesetz ist mithin anwendbar. Die Klägerin betreibt die Einziehung einer auf fremde Rechnung abgetretenen Forderung in Ansehung der Wahrnehmung eigener Interesse als eigenständiges Geschäft. Gemäß §§ 5 Abs. 1, 3 RDG sine solche Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. In der amtlichen Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR Drs. 623/06, S. 110) wi[…]