Amtsgericht Kandel
Az: 2 C 387/05
Urteil vom 24.08.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Kandel auf die mündliche Verhandlung vom 27.7.2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.067,60 Euro nebst % 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 19.04.2005 sowie 144,59 Euro vorgerichtliche Nebenkosten zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 43 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 57 %.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
TAT B E S T A N D
Die Klägerin begehrt Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 01.03.2005 gegen 09.45 Uhr an der Kreuzung XXX in XXX ereignet hat.
An diesem Tag war die Klägerin als Halterin und Eigentümerin ihres Fahrzeugs Seat Kombi, amtliches Kennzeichen XXX auf der bevorrechtigten XXX-straße um nach links in die XXX-straße einzubiegen. Aus der XXX-straße kam der von dem Beklagten zu 1 gesteuerte VW-Kastenwagen, amtl. Kennzeichen XXX des Beklagten zu 2, welcher bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist.
Zwischen den Fahrzeugen kam es zu einem Verkehrsunfall bei dem das Fahrzeug der Klägerin vorne links beschädigt wurde.
Der Klägerin entstand ein Sachschaden in Höhe von 3.871,66 Euro, eine Wertminderung in Höhe von 200,– Euro, Gutachterkosten in Höhe von 482,56 Euro, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,-Euro. Desweiteren macht sie Mietwagenkosten in Höhe von 1.636,06 Euro geltend. Auf die Gesamtsumme von 6.216,28 Euro hat die Beklagte bei einem 50%igem Haftungsanteil der Klägerin 2.594,61 Euro bezahlt.
Die Klägerin trägt vor,
der Beklagte zu 1 habe die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs missachtet, das Fahrzeug des Beklagten zu 2 sei ins Rutschen gekommen und mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidiert. Allein aufgrund der Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 s[…]