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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste

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AMTSGERICHT LINGEN
Az.: 12 C 212/10
Urteil vom 08.11.2010

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lingen auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2010 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 924,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 870,36 € seit dem 17.01.2010 sowie auf einen Betrag von 54,24 € seit dem 24.02.2010 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten der Beweisaufnahme. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der unfallbedingten Mietwagenkosten aus einem
Verkehrsunfallereignis vom 17.12.2009. Dabei kollidierte der bei der Beklagten
versicherte PKW der Firma … beim Rückwärtsfahren mit dem ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug des Klägers, einen VW Sharan, und beschädigte dieses. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat in der Zeit vom 17.12. bis zum 29.12.2010, d.h. für 13 Tage, einen Mietwagen der Firma … zum Preis von insgesamt 1.581,51 € in Anspruch genommen. In dem Mietvertrag ist als zu mietendes Fahrzeug ein Skoda Fabia Combi TDI genannt. Hinsichtlich des genauen Inhaltes des Automietvertrages wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.01.2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16.01.2010 zur Zahlung aufgefordert, woraufhin diese auf die Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von 553,– € erstattet hat.
Der Kläger begehrt Zahlung der restlichen Mietwagenkosten sowie Ausgleich seiner
außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die er auf 54,24 € beziffert. Der Kläger
behauptet, er habe bei der Firma … ein von der Größe her vergleichbares Fahrzeug angemietet, nämlich einen PKW VW T 5. Der Kläger ist der Auffassung, dass die geltend gemachten[…]


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