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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall

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AG Halle (Saale)
Az: 93 C 4420/10
Urteil vom 08.09.2011

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 388,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 357,52 € seit dem 17. August 2010 und aus weiteren 30,95 € seit dem 14. Februar 2011 zu bezahlen.
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet. Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG im Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitgegenständlich sind nur die (restlichen) Mietwagenkosten. Diese muss die Beklagte größtenteils aber ebenfalls übernehmen.
Das Gericht übt sein ihm gemäß § 287 ZPO zugewiesenes Ermessen bei der Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten dahingehend aus, dass es der überzeugenden Entscheidung des OLG Dresden vom 29. Juni 2009 (Az. 7 U 499/09, zitiert nach juris) folgt. Nach dieser Entscheidung ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Anmietung eines Fahrzeuges im Reparaturzeitraum beabsichtigt, unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Nachfragen nach günstigeren Tarifen nur dann verpflichtet, wenn der ihm angebotene Tarif mindestens 50 % über dem Modus der Schwacke-Liste des Unfalljahres liegt. Ansonsten ist er nicht zu weiteren Nachforschungen nach günstigeren Tarifen gehalten und sind vom Schädiger die gesamten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten abzüglich eines Eigenersparnisanteils von 10 % zu erstatten. Das Gericht folgt dieser Entscheidung, weil sie praktikabel und handhabbar ist.
Die Anwendung der „Schwacke“-Liste ist jedenfalls von dem Ermessen des § 287 ZPO gedeckt, zumal gegen die „Fraunhofer“-Liste Bedenken aus folgenden Gründen bestehen:
Die „Fraunhofer-Liste“ beschränkt sich im wesentlich auf 6 Großanbieter und Intern[…]


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