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LKW mit Reifenpanne auf Autobahn – Gefahrenquelle und Betriebsgefahr

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OLG Saarbrücken
Az: 4 U 21/05
Urteil vom 05.04.2005

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.3.2004 – Az.: 14 O 128/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.453,91 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den beklagten Verein auf Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 26.7.2002 gegen 0 Uhr auf der Bundesautobahn 6 in Höhe M., Richtung N., ereignete.

Die Autobahn verfügte an der Unfallstelle über drei Fahrspuren je Fahrtrichtung; ein Standstreifen war nicht vorhanden. Zum Unfallzeitpunkt war der LKW der Klägerin, der mit den Zeugen G. und A. besetzt war, wegen einer Reifenpanne am rechten Fahrbahnrand der Autobahn abgestellt. Der LKW der Klägerin wurde von einem Tanklastzug der Firma G. T. mbH, Ö., beschädigt, der sich – gesteuert vom Zeugen C. – der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h statt der erlaubten 80 km/h näherte und dem abgestellten LKW nicht mehr ausweichen konnte. Die Kollision mit dem Auflieger des klägerischen LKW’s erfolgte nahezu frontal. Am LKW der Klägerin entstand ein erheblicher Sachschaden.

Der auffahrende LKW ist bei der O. V. AG in L. haftpflichtversichert. Der Beklagte, der mit der Schadensregulierung für das Unfallereignis befasst ist, beauftragte die W. V. AG, diese vertreten durch die I. GmbH in N., mit der Schadensregulierung. Der Sachschaden der Klägerin wurde zu 2/3 reguliert.

Kurz vor der Kollision war es dem Zeugen K. mit seinem LKW gerade noch gelungen, dem liegengebliebenen LKW der Klägerin auszuweichen, wobei er diesen mit dem rechten Außenspiegel berührte.

Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge C. habe den Unfall nur deshalb verursacht, weil er grob unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Auch – so die Behauptung der Klägerin – habe der Fahrer C. nur eine Ruhezeit von 32 Minuten statt der erforderlichen 45 Minuten eingelegt. Demgegenüber sei der Unfall für die Klägerin unvermeidbar gewesen. In jedem Fall trete die von den liegengebliebenen Sattelzug ausgehende Betriebsgefahr gegenüber der Betriebsgefahr des auffahrenden Sattelzugs vollständig zu[…]


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