OLG Düsseldorf
Az: I-1 U 177/06
Urteil vom 08.01.2007
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen PKW in Anspruch. Der Streit der Parteien betrifft in erster Linie die Frage, ob der Ausfall der Lenkradfernbedienung ein erheblicher, den erklärten Rücktritt rechtfertigender Mangel ist.
Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
Gemäß verbindlicher Bestellung vom 30. September 2004 (Bl. 6 d.A.) kaufte der Kläger von der Beklagten zum Preis von 31.563,00 EUR einen neuen Opel Vectra Caravan, Edition, 1,9 CDTI. In der Liste „Fahrzeug-Sonderausstattung“ sind unter anderem notiert (ohne Einzelpreisangabe):
Radio-CD 70 Navi Lenkradfernbedienung Radio.
Da die Lenkradfernbedienung von Anfang an nicht richtig funktionierte, suchte der Kläger wiederholt den Betrieb der Beklagten auf. Als es dieser trotz dreimaligen Versuchs, zuletzt Anfang Januar 2005, nicht gelang, die Störung nachhaltig zu beseitigen, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2005 die „Wandlung“ des Kaufvertrages.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger zuletzt Zahlung eines Betrages von 25.160,33 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Opel Vectra verlangt und darüber hinaus die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Fehlfunktion der Lenkradfernbedienung stelle zwar einen Sachmangel dar. Der Rücktritt scheitere auch nicht daran, dass der Kläger es versäumt habe, eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Von diesem Erfordernis sei er aufgrund der drei Fehlversuche der Beklagten freigestellt gewesen. Ausgeschlossen sei der Rücktritt jedoch deshalb, weil die in dem Sachmangel liegende Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sei. Der Wert und die Tauglichkeit des Fah[…]