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Leasingvertrag: Diebstahl des Leasingfahrzeugs

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: 1-24 U 13/02
Urteil vom 28.01.2005
Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, AZ.: 7 O 194/01

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13. Dezember 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 8.581,94 EUR nebst 10,875 % Zinsen seit dem 13. Januar 2001 zuzahlen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 1/5, der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
Das Rechtsmittel des Klägers, mit welchem er die Abweisung seiner Zahlungsklage (20.805,33 DM [10.637,60 EUR] nebst Zinsen) bekämpft, hat im Wesentlichen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht als schon dem Grunde nach unbegründet abgewiesen. Nur zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs bleibt die Berufung teilweise ohne Erfolg.
I.
1. Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrag vom 03. April 2000 in der Fassung der ergänzenden Vereinbarung vom 15. April 2000. Sie schuldet vertraglich (§ 305 BGB a. F.) die Differenz zwischen ihrem Anspruch auf volle Amortisation ihres Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns und dem Betrag, den sie infolge des Verlustes des verleasten Kraftfahrzeugs durch Diebstahl von der Kaskoversicherung erhalten hat.
a) Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob der Argumentation des Klägers zu folgen ist, die Beklagte hafte ihm auf den in Rede stehenden Differenzbetrag auch nach den ursprünglichen Bedingungen in der Fassung des Vertrags vom 03. April 2000.
aa) Das erscheint jedenfalls nicht unproblematisch mit Blick darauf, dass die Beklagte als Eigentümerin des verleasten Kraftfahrzeugs grundsätzlich das Recht zur Verwertung hat und die Chancen, die sich aus einer Wertsteigerung ergeben, bei ihr bleiben, wenn, wie hier in der ursprünglichen Vertragsfassung, nichts[…]


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