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HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall – Beweislast

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Landgericht Bochum
Az: 5 S 63/07
Urteil vom 02.10.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Am 23.05.2006 befuhr der Kläger, der von Beruf Bergmann ist, mit dem PKW G seiner Ehefrau die C Straße in S. Als er das von ihm geführte Fahrzeug an einem Zebrastreifen anhielt, um einer Passantin das Überqueren der Straße zu ermöglichen, fuhr der Beklagte zu 2. mit einem Transporter, dessen Halterin und Eigenversicherin die Beklagte zu 1. ist, von hinten auf das Fahrzeug des Klägers auf. Die alleinige Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2. als Fahrer und der Beklagten zu 1. als Halterin stehen außer Streit.
Zwischen den Parteien ist im Streit, ob der Kläger durch den Auffahrunfall über die unstreitige Distorsion der Halswirbelsäule hinaus auch eine Verletzung des linken Handgelenks erlitten hat.
Am 24.05.2006 wurden bei dem Kläger eine diskrete Weichteilschwellung und Druckschmerz über dem gesamten linken Handgelenk sowie eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks festgestellt. Bei einer Kernspintomographie am 19.07.2006 wurden degenerative Veränderungen mit Einrissen am discus ulnaris sowie ein Gelenkerguss am distalen Radioulnargelenk diagnostiziert. Am 28.10.2006 wurden Belastungsschmerzen des linken Handgelenks bei beginnender Radiocarpalarthrose, Abriss des discus triangularis an der radialen Aufhängung sowie eine Reizsynovialitis festgestellt. Mit Bescheinigung vom 10.04.2007 wurde die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Klägers bezogen auf die Arbeit unter Tage und vergleichbare Tätigkeiten festgestellt. Der Kläger ist zwischenzeitlich aus dem Bergbau ausgeschieden und nicht mehr berufstätig.
Mit dem Schreiben vom 07.08.2006 hat die Beklagte zu 1. ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt und in der Folgezeit neben dem Ersatz des materiellen Schadens an dem Fahrzeug ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,00 € gezahlt.
Der Kläger behauptet, dass er wohl Sekundenbruchteile vor dem Aufprall die drohende Kolli[…]


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