BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 274/07
Urteil vom 08.07.2008
Vorinstanzen:
AG Kamenz, Az.: 3 C 276/06, Urteil vom 26.10.2006
LG Bautzen, Az.: 1 S 132/06, Urteil vom 02.11.2007
Leitsatz:
Zur „Harmlosigkeitsgrenze“ bei einer Frontalkollision (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 – VersR 2003, 474 ff.).
In dem Rechtsstreit hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Juli 2007 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 2. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall der Polizeibeamtin L. geltend.
Am 7. Oktober 2003 bog die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 versicherten PKW aus einem Parkplatz kommend auf die daran vorbeiführende Vorfahrtsstraße ein, ohne auf den von links herannahenden bevorrechtigten PKW der Beamtin L. zu achten. Trotz einer Vollbremsung stieß L. mit der Frontseite ihres Fahrzeugs gegen die linke Seite des PKW der Beklagten zu 1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. Die Zeugin L., die vor dem Unfall beschwerdefrei war, suchte am 9. Oktober 2003 wegen Nacken- und Kopfschmerzen ihren Hausarzt Dr. G. auf, der wegen der eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule eine radiologische Untersuchung veranlasste und Tabletten verordnete. Die radiologische Untersuchung erbrachte keinen krankhaften Befund. Am 20. Oktober 2003 suchte L. erneut Dr. G. auf und klagte über fortdauernde Kopfschmerzen, körperliche Bewegungsbeeinträchtigungen sowie ein andauerndes Unwohlgefühl. Dr. G. schrieb daraufhin L. bis zum 2. November 2003 arbeitsunfähig und verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Der Kläger erbrachte[…]