Landgericht Aachen
Az.: 5 S 180/99
Verkündet am 22.10.1998
Vorinstanz: AG Aachen – Az.: 8 C 244/98
Landgericht Aachen
IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
In dem Rechtsstreit
Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 22.10.1999 Verkündet am 22.10.1999
ohne Hinzuziehung eines Protokollführers als der Geschäftsstelle hat die 5.Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 24.9.1999 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.5.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 8 C 244/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von 50 % des ihm durch den Verkehrsunfall vom 27.1.1998 entstandenen Schadens gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Pf lVG zu.
Die gemäß § 17 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu dem Ergebnis, daß beide Parteien eine hälftige Mithaftung trifft.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Babilon befanden sich beide Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt noch in Rückwärtsfahrt, beide Fahrer hätten den Unfall leicht vermeiden können, wenn sie – wie beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO unerläßlich- auch den rückwärtigen Bereich beobachtet hätten.
Soweit die Beklagten sich darauf berufen, der Unfall sei auf „ihrer“ Straßenhälfte passiert, kann dies eine Abänderung der Haftungsquote nicht rechtfertigen. Zunächst ist letztlich nicht geklärt worden, an welcher Stelle der Unfall passiert ist, zumal die vom Sachverständigen gefertige Unfallskizze eher dafür spricht, daß die Unfallstelle in der Mitte der Straße gelegen hat. Selbst wenn es jedoch zu dem Unfall auf der dem Beklagten näher gelegenen Fahrbahn gekommen wär[…]