OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az.: 10 U 4431/09
Urteil vom 27.05.2010
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2010 folgendes Endurteil:
1. Die Berufung der Klägerin vom 02.09.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 19.03.2007 auf dem Himbselweg in B. geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 22.07.2009 (Bl. 43/50 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht München II hat die Klage abgewiesen. Zu den Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses, der Klägerin am 03.08.2009 zugestellte Urteil, hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht am 03.09.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 55/56 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht am 05.11.2009 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 61/70 d.A.) begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 22.01.2010 (Bl. 90 d.A.) mit Ergänzung vom 18.02.2010 (Blatt 100 d.A.), Beweismittelvorlagebeschluss vom 07.04.2010 (Blatt 116/118 d.A.) und Ergänzungsbeschluss vom 19.04.2010 (Blatt 125/126 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen K., die dieses in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2010 erläutert hat.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2010 (Bl. 216 ff. d.A.) und das unfall[…]