Oberlandesgericht Bremen
Az: 5 U 45/09
Urteil vom 25.02.2010
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2010 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 7. Zivilkammer, Einzelrichterin – vom 15.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich gestellten Klagantrag weiter. Der Berufungsvortrag der Klägerin ergibt sich aus ihrer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (Bl. 87 ff. d.A.).
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und treten dem Berufungsvorbringen entgegen. Wegen des Vortrags der Beklagten wird auf das Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 19.01.2010 (Bl. 110 f. d.A.) Bezug genommen.
II. Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO), aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Klägerin haben keinen Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG, § 3 PflVersG, § 421 BGB zu.
a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin seine Pflicht aus § 10 StVO verletzt hat.
aa) Nach § 10 StVO hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin greift zugunsten der Beklagten der Anscheinsbeweis. Diese[…]