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Rechtsanwälte Kotz GbR

Getriebeschaden – Nacherfüllung des Fahrzeugsverkäufers

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Amtsgericht Offenbach
Az: 340 C 23/06
Urteil vom 19.03.2007

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch dem .Richter am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist für die Parteien bis zum 06.03.2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte zu 3) ist eine Renault-Fachhändlerin. Sie ist in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft organisiert; die Beklagten zu 1) und 2) sind ihre Gesellschafter.

Mit verbindlicher Bestellung vom 24. Juni 2005 erwarb der Kläger von der Beklagten zu 3) ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Renault Espace Elysee mit einem Kilometerstand von 125.500. Der Verkauf erfolgte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Darüber hinaus wurde noch eine einjährige Car-Garantie gewährt. Am 04.07.2005 trat ein Fehler an dem Elektroventil des Automatikgetriebes bei Kilometerstand 126.055 auf. Das Fahrzeug wurde repariert. Anfang Dezember 2005 trat ein Totalschaden des Automatikgetriebes auf. Nach Abzug der Leistungen aus der Car-Garantie in Höhe von 1.250,00 € verblieb ein Reparaturkostenbetrag von Brutto 3.056,07 €. Die Reparatur wurde bei der Beklagten zu 3) durchgeführt. Eingebaut wurde im Fahrzeug des Klägers ein Austauschgetriebe. Hierüber verhält sich die Rechnung vom 13.12.2005 (BI. 8 d. A.). Um das Fahrzeug mitnehmen zu können, zahlte der Kläger unter Vorbehalt einen Betrag von 2.500,00 € an die Beklagte zu 3) (vgl. BI. 9 d. A.).

Im vorliegenden Klageverfahren möchte der Kläger die von ihm unter Vorbehalt gezahlten 2.500,00 € zurückerhalten. Er macht geltend, dass im Hinblick auf das kaputtgegangene Getriebe das gekaufte Fahrzeug an einem Sachmangel gelitten habe, für den die Beklagte zu 3) im Zuge ihrer gesetzlichen Gewährleistung habe einstehen müssen. Deswegen sei er von den Reparaturkosten freizustellen, deren Rückzahlung er, soweit von ihm bislang getragen, vorliegend […]


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