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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenverkäufer – Aufklärungspflicht über Unfallfahrzeug

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OLG Hamm
Az: 28 U 125/04
Urteil vom 03.03.2005

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 6.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2002 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Seine weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Die Beklagten betreiben einen Autohandel, der sich im Wesentlichen mit dem An- und Verkauf von Unfallwagen befasst.
Sie inserierten auf der Internetseite „B-Online“ einen Mitsubishi L 200 2.5 TD GLX DoKa, ein PickUp-Fahrzeug, zum Kaufpreis von 14.900,- €. Als Besonderheiten waren u.a. angegeben: „- Unfallfahrzeug, Jahreswagen- Überschlag bed. fahrbereit“.
Das Fahrzeug, erstmals zugelassen am 16.01.2002, hatte am 21.06.2002 einen Unfallschaden erlitten, bei dem es sich mehrfach überschlug. Darüber verhält sich das Gutachten X vom 05.07.2002, das einen wirtschaftlichen Totalschaden (29.877,54 € Reparaturkosten; 23.100,- € Wiederbeschaffungswert) und einen Restwert von 7.450,- € feststellt.
Die Beklagten erwarben das Fahrzeug, das im Juli 2002 in der Autobörse B angeboten wurde und eine Laufleistung von 3.057 km aufwies, als unreparierten Unfallwagen für einen Gebotspreis von 7.450,- €. Der Vorbesitzer A hatte an dem Fahrzeug selbst keine Reparaturmaßnahmen durchgeführt.
Die Beklagten „richteten“ das Fahrzeug „vor“, bevor sie es zum Verkauf anboten, wobei die Details streitig sind. Durch grobe Richt- und Ausbeularbeiten wurde die Dachkontur wiederhergestellt. Im Bereich der A-Säule bzw. des seitlichen Dachholmes wurde eine blaue Farbschicht aufgebracht. Im Nahbereich der B-Säule wurden am oberen Dachholm Schweiß- und Flexarbeiten vorgenommen. Die linksseitige Tür wurde gerichtet. Auch wurden Arbeiten am Motor durchgeführt, da dieser im ursprünglichen Zustand laut Schadensgutachten nicht ansprang. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof.[…]


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