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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkauf – Anfechtung des Kaufvertrags wegen Unfallschaden und Verjährung

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OLG Köln
Az: 3 U 5/06
Urteil vom 04.07.2006

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.11.2005 (8 O 69/05) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung beim Kauf eines gebrauchten PKW.

Mit Kaufvertrag vom 24.01.2001 kaufte der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, vom Beklagten einen PKW Golf III zum Preis von 7.700 DM. Im Kaufvertrag gab der Beklagte an, das Fahrzeug sei – auch nach Angaben des Vorbesitzers – unfallfrei. Tatsächlich hatte das Fahrzeug 1993 einen erheblichen Unfallschaden hinten links erlitten, bei dem u.a. Heckklappe und Kotflügel hinten links und auch der Fahrzeugrahmen beschädigt worden waren; die Reparaturkosten waren auf 11.355,76 DM veranschlagt worden. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug am 8.3.2001 weiter an Herrn N O aus ##### P. Im August 2001 machte Herr O Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend, weil das Fahrzeug nicht nur, wie im schriftlichen Kaufvertrag angegeben, eine leichte Beschädigung auf einem Parkplatz, sondern eine erhebliche, nicht fachgerecht beseitigte, Beschädigung erlitten habe. In dem daraufhin gegen ihn eingeleiteten Verfahren AG Bergheim, 22 C 416/01 verkündete der Kläger dem jetzigen Beklagten den Streit; der Beklagte trat dem Rechtsstreit mit am 19.11.2001 bei dem AG Bergheim eingegangenen Schriftsatz auf Seiten des Herrn O bei und behauptete, ihm seien zwar Rostschäden, auf die er den Kläger auch hingewiesen habe, nicht aber Unfallschäden bekannt gewesen. Mit Urteil vom 27.05.2003, zugestellt an den jetzigen Kläger am 03.06.03 und an den jetzigen Beklagten und damaligen Streitverkündeten am 28.05.2003, verurteilte das AG Bergheim den Kläger zur Zahlung von Schadensersatz an Herrn O in Höhe von 2.190,96 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.9.2001; die Kosten des Rechtsstreits h[…]


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