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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugwandelung: Berechnung der Gebrauchsvorteile/Nutzungsvorteile

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 13 U 92/02
Verkündet am 13.02.2004
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt – Az.: 19 O 12/01

In dem Rechtsstreit wegen Berechnung von Gebrauchsvorteilen hat der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. April 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 802,31 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 20.04.2001 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Klägerin 2% und die Beklagte 98% zu tragen.
Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 20% und die Beklagte 80% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist im Umfange der Entscheidungsformel begründet; im übrigen aber unbegründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war.
Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil erwarb die Klägerin von der Beklagten am 21.12.1999 einen fabrikneuen Pkw der Marke X, Typ Y zum Preis von DM 39.150,00. Der Kaufvertrag wurde gewandelt. Die Klägerin legte mit dem Wagen bis zur Rückgabe 14.000 km zurück.
Die Prozessparteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit nur noch darum, wie der klägerseits gezogene Gebrauchsvorteil zu bewerten ist. Die Klägerin meint, dieser sei mit DM 1.824,90 zu bewerten, weil eine Gesamtlaufleistung des Pkws von 300.000 km angenommen werden müsse. Die Beklagte kürzte den zurückzuzahlenden Kaufpreis wegen der gezogenen Gebrauchsvorteile um den Betrag von DM 3.781,18. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Nutzungsvergütung auf DM 4.106,02 geschätzt und ist hierbei von einer linearen Gebrauchswertaufzehrung bei e[…]


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