Landgericht Berlin
Az: 28 O 41/11
Urteil vom 09.05.2011
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kfz nach Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Die Beklagte handelt mit Gebrauchtwagen. Der Kläger ist ein privater Käufer.
Nachdem der Kläger im Internet-Forum „…..de“ auf das im Klageantrag zu 1 näher bezeichnete Fahrzeug aufmerksam geworden war, wurde der Kläger über den Verkäufer an die Beklagte verwiesen, die von diesem beauftragt war, das Fahrzeug in Kommission zu verkaufen. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug gemeinsam mit seiner Ehefrau am 9.10.2010 auf dem Firmengelände der Beklagten. Das Verkaufsgespräch führte der Geschäftsführer der Beklagten. Gegenstand dieses Gesprächs war auch das Serviceheft des Fahrzeugs, das in dänischer Sprache abgefasst ist, da es sich bei dem Fahrzeug um einen Reimport aus Dänemark handelt.
Die Parteien unterzeichneten den als Anlage K1 vorgelegten Kaufvertrag. Das Fahrzeug wurde am 20.10.2010 gegen eine Barzahlung von 11.750,00 € übereignet.
Mit Schreiben vom 12.11.2010 forderte der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2010 (Anlage K 2) erklärte der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderte die Beklagte auf, binnen 3 Tagen einen Termin zur Übernahme des Fahrzeugs zu benennen. Mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2010 (Anlage K 3) kündigte der Kläger e[…]