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Kfz-Diebstahl: Vorschäden nicht angegeben – Versicherung leistungsfrei?

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Landgericht Erfurt
Az.: 3 O 1297/01
Verkündet am: 28.11.2001

In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen Sicherheit auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Tatbestand:
Die Klägerin schloß mit der Beklagten zum 01.01.1998 eine Kraftfahrtversicherung für den PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ XX XXX auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Nach § 12 AKB war das Fahrzeug aufgrund einer Fahrzeugversicherung auch gegen Verlust durch Entwendung oder Diebstahl versichert.
§ 7 AKB regelten die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall: § 7 l (2) AKB sah dazu u.a. folgendes vor:
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadensfall nach Maßgabe des Abschnittes VI selbständig regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. (…)
§ 7 V (4) AKB lautete wie folgt:
„Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 III WG.“
Am 16.12.1999 machte die Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug einen Einkaufsbummel im X, als sie von dem Einkaufsbummel zurückkam, war das Fahrzeug nicht mehr an dem Platz, an dem es zuvor abgestellt war. Sie erstattete daraufhin eine Diebstahlsanzeige beim Polizeirevier unter dem Aktenzeich[…]


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