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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugdiebstahl – Schlüssel im Fahrzeug gelassen

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LG Köln
Az.: 24 O 365/08
Urteil vom 15.01.2009

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.236,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 16% und die Beklagte zu 84%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für seinen Pkw Audi A 6 Avant, 2,5 TDI Quattro, amtliches Kennzeichen … mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €. Auf den Versicherungsschein vom 24.12.2005 wird Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 11 GA). Dem Versicherungsvertrag liegen die GKA AKB (gültig ab dem 01.01.2005) zugrunde (Bl. 42 ff GA), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Der Kläger suchte am 06.12.2007 gegen 17:00 Uhr die Polizeiinspektion M auf und erstattete Strafanzeige wegen Diebstahls des streitgegenständlichen Pkws. In diesem befand sich in der abgedeckten Mittelarmkonsole ein Schlüsselbund unter anderem mit dem Büro- und Schreibtischschlüssel des Klägers und einem Werkstattschlüssel des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Außerdem befanden sich in dem Pkw zahlreiche Wertgegenstände (siehe Stehlgutliste Anlage B 1, Bl. 28 f. GA). Das Fahrzeug verfügte über eine Wegfahrsperre.
Bei der Polizei gab der Kläger an, die Schlüssel hätten sich im Auto befunden, da er sich an diesem Tag nicht im Büro befunden habe. Den Werkstattschlüssel habe er immer dabei, da er mit seinem Vorfahrzeug öfter in der Werkstatt gewesen sei (Bl. 12 EA).
In der Klageschrift gab der Kläger an, dass er den Schlüssel in die abgedeckte Mittelarmlehne gelegt habe, weil er den Schlüsselbund an diesem Tage mit Rücksicht auf ein zu besuchendes Seminar nicht mehr benötigt habe. Er habe deswegen diesen Schlüsselbund in der […]


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