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EU-Schadstoffnormangabe im Kfz-Kaufvertrag bindend?

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Kammergericht Berlin
Az: 27 U 66/07
Urteil vom 06.03.2008

In dem Rechtsstreit hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. April 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 23 O 382/05, geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Auf die Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht Berlin hat im von der Beklagten angefochtenen Urteil zu Unrecht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, soweit der Kläger beantragt hat,

a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.431,42 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW BMW X5 3,0 d Fahrgestell-Nr. WBAFB71090LX34515 sowie den Restkaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 497,22 EUR an die BMW Bank GmbH München zu zahlen,

b) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger freizustellen von sämtlichen Ansprüchen, die entstehen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. 3109373981 gemäß Bestätigung vom 07.09.2005 aufgrund des Kaufvertrages des angeführten PKW BMW X5 3,0 d vom 22.08.2005,

c) festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Der Rechtsstreit hat sich nicht -im Rechtssinne- in der Hauptsache erledigt, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 22.08.2005 nicht begründet war, bevor sich der Rechtsstreit faktisch erledigt hat durch Ankauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs seitens der Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts im angefochtenen Urteil stellt die im Prospekt zum streitgegenständlichen PKW enthaltene Angabe zur Abgasnorm: EU3 (N1-G3) keinen Fehler und auch keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die pauschale Behauptung des Klägers in der Klageschrift, das Fahrzeug erfülle lediglich die EURO-2 Norm. Auch die Ausführungen des Landgericht[…]


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