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EU-Neuwagen als Mangel

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OLG Düsseldorf
Az: I-1 U 55/06
Urteil vom 11.12.2006

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Januar 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert; der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.937,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.087,75 EUR seit dem 1. Dezember 2004 sowie aus weiteren 850,00 EUR seit dem 5. Juli 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es durfte nicht zum Nachteil der Klägerin entscheiden, ohne den Zeugen K. gehört zu haben. Der Senat hat dies nachgeholt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte die Abnahme des von ihm gekauften BMW 525 d zu Unrecht verweigert hat. Infolgedessen ist er der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt 15 % des Kaufpreises. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, ein Recht zur Abnahmeverweigerung gehabt zu haben. Die Klägerin hat vertragsgerecht geliefert. Sämtliche Mängelrügen des Beklagten gehen fehl.

a) Unter drei Gesichtspunkten stellt der Beklagte die Mängelfreiheit in Abrede. Zum einen macht er geltend, die vertraglich vereinbarte Neuwagenqualität habe deshalb gefehlt, weil der Wagen bei Auslieferung eine „offizielle dänische Zulassung“ gehabt habe. Eine Erstzulassung im EU-Ausland auf einen Dritten beseitige die vertraglich vereinbarte Eigenschaft der Fabrikneuheit. Außerdem beruft der Beklagte sich auf die im Zeitpunkt der Anlieferung des Fahrzeugs vorhandene Laufleistung von 307 km. Am meisten habe ihn jedoch gestört, so der Beklagte persönlich im letzten Senatstermin, dass am Heck des Fahrzeugs ein Aufkleber mit den Buchstaben „DK“ angebracht gewesen sei. Das sei für ihn das Nationalitätskennzeichen für Dänemark gewesen.

b) Keine dieser drei Beanstandungen ist berechtigt. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass der als „EU-Neuwagen“ verkaufte 5er BMW bei Anlieferung in O. in einem vertragsgemäßen Zustand gewesen ist. Davon hat der Senat sich anhand der vorgelegten Urkunden und der Angaben des Zeugen K. überzeugt.

aa)[…]


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