Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchfahrtsverbot – Haftung bei Verstoß gegen Durchfahrtsverbot

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Saarbrücken
Az: 13 S 207/11
Urteil vom 23.03.2012

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 07.11.2011 – 24 C 793/10 (07) – abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 921,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2010 zu zahlen und den Kläger von Sachverständigenkosten des Sachverständigen …, …, in Höhe von 224,02 € sowie außergerichtlichen Anwaltskosten der Kanzlei …, …, in Höhe von 120,67 € freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfall, der sich … in … ereignet hat.
Nachdem der Kläger Paletten für eine Veranstaltung angeliefert hatte, fuhr er mit seinem Kfz, einem Pick-Up Mitsubishi L 200 Intense, vom Veranstaltungsgelände über einen asphaltierten Verbindungsweg in Richtung … Straße. Aus der Fahrtrichtung des Klägers befindet sich am Beginn dieses Weges das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art); aus der entgegen gesetzten Fahrtrichtung ist das Verkehrszeichen 250 mit Zusatzzeichen 1020 („Anlieger frei“) angebracht. Bei der Fahrt brach der Pick-Up mit der linken Fahrzeughälfte in einem nicht befestigten Randbereich des Weges ein, wo die Beklagte zuvor Kabelarbeiten durchgeführt hatte.
Der Kläger hat Zahlung von 1.843,68 € (1.818,68 € Reparaturkosten netto zzgl. 25,- Unkostenpauschale) sowie Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 448,04 € und außergerichtlichen Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die Unfallstelle mit entsprechenden Gerätschaften hätte absperren oder wenigstens auf die Gefahrenstelle durch Schilder hätte hinweisen müssen.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv