OLG Saarbrücken
Az: 4 U 129/08
Urteil vom 22.07.2008
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.02.2008 – 6 O 314/07 – abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.278,98 € festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Autohaus Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht anlässlich einer Autoreparatur.
Wie nunmehr zweitinstanzlich unstreitig, war der Kläger Halter des Fahrzeugs der Marke P. mit dem amtlichen Kennzeichen: …-…-…. Am 06.06.2007 brachte der Kläger dieses Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten, da das ABS-Licht am Fahrzeug brannte. Der ABS-Sensor wurde gereinigt, woraufhin das Licht nicht mehr brannte. Nach kurzer Fahrt leuchtete das Licht wieder auf. Der Kläger fuhr zurück zur Werkstatt, wo ihm erklärt wurde, der ABS-Sensor müsse getauscht werden. Es wurde ein Termin für den 11.06.2007 vereinbart.
Am Morgen des 11.06.2007 teilte der Kläger der Beklagten vor Beginn der Reparaturarbeiten mit, seine Ehefrau habe tags zuvor bemerkt, dass die Bremse nicht richtig funktioniere. Nach durchgeführter Reparatur fuhr der Kläger von der Werkstatt aus los. Nach ca. 200 m leuchtete das Licht wieder auf. Die Bremsung wurde wiederum durch das ABS geregelt, so dass das Pedal bis zum Boden durchgetreten werden konnte. Der Kläger brachte das Fahrzeug zurück zur Werkstatt und reklamierte, dass sich das Bremspedal durchtreten lasse, ohne dass das Fahrzeug richtig bremse. Nun wurde festgestellt, dass der Impulsring gebrochen war. Von Seiten der Beklagten wurde dem Kläger der Austausch der ganzen Gelenkwelle empfohlen. Hierfür wurden dem Kläger Materialkosten von mindestens 300 € genannt. Dies war dem Kläger zu teuer. Er wo[…]