Amtsgericht Gießen
Az: 43 C 798/07
Urteil vom 22.05.2007
Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gießen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2007 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.763;37 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2007 sowie weitere 148,33 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.03.2007. Der Beklagte stieß mit dem Pkw XXX gegen den geparkten Pkw des Klägers XXX. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Ausweislich des Sachverständigengutachtens XXX vom 20.03.2007, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (BI. 6 bis 20 d. A.), beliefen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten für das Auto des Klägers inklusive Mehrwertsteuer auf 3.829,78 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten ermittelte einen Restwert für das verunfallte Auto in Höhe von 910,– Euro. Der Kläger ließ sein Auto in der Markenwerkstatt Firma Auto XXX zum Preis von 3.803,37 Euro vollständig und fachgerecht reparieren.
Ursprünglich verlangte der Kläger mit seiner Klage Ersatz der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. lm Termin zur mündlichen Verhandlung nahm er die Klage in Höhe eines Betrages von 26,41 Euro zurück und macht jetzt nur noch die tatsächlichen Reparaturkosten geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte den reinen Fahrzeugschaden auf Basis der Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungswert 2.950,– Euro abzüglich Restwert 910,– Euro, gleich 2.040,-Euro). Die Differenz in der ausgeurteilten Höhe verfolgt der Kläger mit seiner Klage weiter.
Als weitere Schadenspositionen verlangte der Kläger den Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 393,24. Euro und pauschaler Unfallkosten in Höhe von 25,– Euro, welche die Haftpflichtversicherung des Beklagten in voller Höhe regulierte. Später, nämlich am 18.04.2007, veranlasste die Haftpflichtversicherung des Beklagten außerdem noch die Auszahlung der vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 290,– Euro. In A[…]