HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 14 U 178/01
Urteil vom 19.06.2002
Vorinstanz: Landgerichts Hamburg, Az.: 331 O 25/97
In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 14. Zivilsenat nach der am 8. Mai 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 28. September 2001 – G.-Nr. 331 0 25/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Entscheidung unterliegt gemäß § 26 Ziff. 5 EGZPO altem Berufungsprozessrecht. Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Parteien gemäß § 524 Abs. 4 ZPO a.F. durch den Einzelrichter.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung überflüssigen Schreibwerks gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. vollen Umfangs verwiesen werden kann, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis der von ihm behaupteten Kollision vom 8. Oktober 1996 auf dem A Weg gegenüber der Hausnummer 9 nicht hat führen können. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung:
Soweit die Berufung sich dagegen wendet, die für einen gestellten Unfall erforderliche Einwilligung des Klägers hätte der Beklagte beweisen müssen, was ihm nicht gelungen sei, geht sie an der zutreffenden Begründung des Landgerichtes vorbei. Das Landgericht hat keineswegs einen gestellten Unfall als erwiesen angenommen und deshalb die Klage abgewiesen. Vorliegend ist vielmehr bereits das vom Kläger behauptete tatsächliche Geschehen streitig, die angebliche Kollision des BMW des Klägers mit dem vom Zeugen P……. gefahrenen Porsche an der behaupteten Stelle zu der behaupteten Zeit. Dieses tatsächliche Geschehen hätte der Kläger zunächst im W[…]