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Rechtsanwälte Kotz GbR

Automietvertrag – Unfall – Vollkaskoversicherung

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LG Berlin
Az: 11 O 364/02
Urteil vom: 14.07.2003

In dem Rechtsstreit XXX hat die Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17-21, auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2003 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen der Verletzung eines Mietvertrages über einen Pkw in Anspruch.

Am 7. August 2001 schlossen die Klägerin und entweder die Beklagte zu 1) oder der Zeuge …. – dies ist im Einzelnen streitig – einen Mietvertrag über ein Kfz Mercedes Benz E 200 Automatik ……. .Nachdem die Beklagten und der Zeuge ….. mit dem Kfz in Zürich gewesen waren, kam es auf der Rückfahrt nach Berlin am 9. August 2001 gegen 5.45 Uhr auf der Autobahn A9 im Kreis Anhalt Zerbst zu einem Unfall. Der Beklagte zu 2), der als freier Mitarbeiter für die Beklagte zu 1) tätig war, befuhr die rechte Fahrspur der Autobahn A9 in Richtung Berlin und fuhr bei Kilometer 45,5 frontal auf einen auf der gleichen Spur fahrenden Lkw auf. Der Fahrer des Lkw, der Zeuge ….. gab im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens an, zum Unfallzeitpunkt 90 km/h gefahren zu sein. Alle drei Insassen des Pkw – die Beklagten und der Zeuge ….. – wurden verletzt und in ein Krankenhaus gebracht, wo sie jedenfalls bis zum nächsten Tag behandelt wurden. Die Beklagte zu 1) erlitt mehrere Rippenbrüche, die Verletzungen des Beklagten zu 2) sind im Einzelnen streitig.

Mit Datum vom 20. August 2001 unterzeichneten die Beklagte zu 1) als Mieterin und der Beklagte zu 2) als Fahrer des Kfz eine Schadensanzeige bzw. einen Unfallbericht, in dem die Wetterbedingungen und der Straßenzustand als normal bezeichnet wurden. Der Schaden am Pkw beläuft sich laut eines von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens auf 41.293,10 DM. Die Klägerin wandte ferner Abschleppkosten in Höhe von 454,00 DM auf.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Mietvertrag als Mieterin abgeschlossen. Der Streitverkündete, der Zeuge, habe als ihr Bevollmächtigter gehandelt und als solcher auch den Mietvertrag unterzeichnet.

Sie behauptet ferner, der Be[…]


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