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Amtsgericht Ettenheim
Az: 1 C 239/08
Urteil vom 09.12.2008

 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Ettenheim auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2008, deren Schluss zu Gunsten der Beklagten gem. § 283 Satz 1 ZPO auf 02.12.2008 festgesetzt worden ist für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.792,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit 9.8.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 7/100 der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 93/100 der Kosten des Rechtsstreits.

3.
a) Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
b) Dieses Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.925,89 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Kläger des PKW Audi A4 TD, amtliches Kennzeichen …

Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des PKW, amtliches Kennzeichen…

Am 10.7.2008 gegen 22:30 Uhr stieß der PKW, amtliches Kennzeichen.., mit dem klägerischen PKW Audi A4 TD, amtliches Kennzeichen.., auf der B 3 im Bereich des .. (Gemarkung ..) zusammen. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100% ist unstreitig.

Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 11.7.2008, 08:25 Uhr bis 29.7.2008, 11:00 Uhr bei der Firma .. Autovermietung GmbH in .. einen Audi A 4 in Anspruch. Hierfür berechnete die Firma .. Autovermietung GmbH der Klägerin mit Rechnung vom 29.7.2008 (Rechnungsnummer: ..) für 18 Tage Miete in Höhe von 3.156,78 €.
Wegen der Einzelheiten der Rechnung vom 29.7.2008 (Rechnungsnummer: ..) wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift vom 2.7.2008 (Aktenseite 7) verwiesen.

Mit Schreiben vom 31.7.2008 forderte der Klägervertreter die Beklagte unter Fristsetzung bis 8.8.2008 zur Übernahme der Mietwagenkosten in Höhe von 3.156,78 € auf.

Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 6.8.2008 den Verkehrsunfall ab und zahlte auf die Mietwagenkosten 1[…]


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