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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall – plötzliches Bremsen des Vordermanns

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LG Köln
Az.: 8 O 270/06
Urteil vom 15.04.2008

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 573,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 27.07.2005, bei welchem der Kläger auf das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug des vorausfahrenden Versicherungsnehmers auffuhr, weil dieser plötzlich und stark abbremste. Der zum Unfall 37 Jahre alte Kläger erlitt hierbei eine HWS-Verletzung sowie Prellungen an BWS und Hüfte sowie Prellungen und Schürfwunden an Knie und Unterschenkel .
Auch wurde die Golfausrüstung des Klägers beschädigt, ebenso ein Notebook, welches nunmehr nur noch per Netzstecker, nicht aber mehr mit Akku, betrieben werden kann.
Der Kläger war zunächst bis zum 01.12.2005 arbeitsunfähig krank geschrieben, weil sich seit Oktober 2005 weitere Schmerzen zeigten, die als Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurden.
Zum Zwecke ärztlicher Behandlung leistete der Kläger Zuzahlungen zu Medikamenten und Praxisgebühren, die sich bis Oktober 2005 auf 73,64 € addierten und wegen deren Einzelheiten auf Bl. 83 d.A. Bezug genommen wird.
Die Beklagte zahlte vorprozessual 1.000,00 € als Schmerzensgeld und weitere 500,00 € auf den Sachschaden.
Der Kläger behauptet, der Bandscheibenvorfall sei, ebenso wie die HWS-Verletzung, auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Er verlangt daher ein angemessenes Schmerzensgeld, welches er mit mindestens 3.000,00 € ansetzt. Er ist der Ansicht, die Golfausrüstung sei mit 940,52 € zu bewerten, was die (Netto-)Neuanschaffungskosten sind, und beziffert den Schad[…]


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