Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall in einen schlecht beleuchteten Bagger

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 14 U 53/98
Verkündet am 2. Oktober 1998
Vorinstanz: LG Kleve – Az.: 1 O 437/97

In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung 11. September 1998 für R e c h t  erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Januar 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs – auch über die Kosten der Berufung – wird die Sache an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 3).

 
T a t b e s t a n d
Der  Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 09.11.1996. Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger gegen 6.10 Uhr mit seinem Pkw VW Passat die an der Unfallstelle gut ausgebaute gerade verlaufende Bundesstraße 9 außerorts. Es herrschte Dunkelheit, die Fahrbahn war naß. In gleicher Fahrtrichtung vor dem Kläger war der Beklagte zu 1) mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, einem Bagger Typ Atlas, Höchstgeschwindigkeit 20 km/h, auf Anordnung seiner Arbeitgeberin unterwegs zu seiner Arbeitsstelle. Er hielt die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h ein. Der Kläger fuhr frontal auf die hinten am Bagger angebrachte Schiebeschaufel auf und wurde schwer verletzt.

Der Kläger hat behauptet, der vom Beklagten zu 1) geführte Bagger sei aufgrund einer für den normalen Verkehr völlig unzureichenden Beleuchtung kaum zu erkennen gewesen. Bereits vor dem Unfall hätten drei andere Verkehrsteilnehmer erhebliche Schwierigkeiten gehabt, den Bagger auf der B 9 zu erkennen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten zu 1) und 3) seien ihm unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens zu zwei Dritteln zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Beklagten haben geltend gemacht, der Unfall sei allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen, der bei einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h nicht auf Sicht gefahren sei.

Wegen des Vorbringens zur Schadenshöhe wird auf den landgerich[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge