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Kollegin verleumdet – muss man für den Schaden aufkommen?

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LAG Hamm
Az.: 8 Sa 878/00
Verkündet am: 30.11.2000
Vorinstanz: ArbG Dortmund – Az.: 2 Ca 4832/99

Zusammenfassung:
Wer eine/n Kollegin/en verleumdet, so dass dieser/m daraufhin gekündigt wird, muss nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm für die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen aufkommen!

Im vorliegenden Fall hatte eine Vorarbeiterin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sich eine Reinigungskraft über die Arbeitsbedingungen beschwert hat und den Arbeitgeber gegenüber Kunden als „Sklaventreiber“ bezeichnet. Daraufhin war der Reinigungskraft vom Arbeitgeber gekündigt worden. Vor dem LAG Hamm stellte sich aber heraus, dass die angeblichen „Zitate“ erfunden waren.

Die Vorarbeiterin wurde daher vom LAG Hamm verurteilt, der verleumdeten Kollegin den Verdienstausfall zu zahlen, bis sie einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2000 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.02.2000 ‑ 2 Ca 4832/99 ‑ abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.334,81 DM netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit 27.10.1998.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr wegen der von der Firma D  Dienstleistungen GmbH & Co. KG am 27.04.1998 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch entstehen werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 1.834,81 DM

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand:
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche als Reinigungskraft bei der Firma „D …….. Dienstleistungen“ beschäftigt war, von der Beklagten als der für sie zuständig gewesenen Vorarbeiterin den Ersatz erlittenen Verdienstausfallschadens, nachdem sie ‑ die Klägerin von der Firma D entlassen worden ist. Hierzu behauptet die Klägerin, ihre Entlassung beruhe auf unrichtigen Angaben der Beklagten gegenüber der Geschäftsleitung. Insbesondere treffe es nicht zu, dass sie ‑ die Klägerin ‑ gegenüber der Beklagten die Firma D  als „Sklaventreiberin“ bezeichnet habe.

Die Klägerin war in der Zeit vom 03.02.1998 bis zum 12.05.1998 bei der Firma D …….. Dienstleistungen GmbH & Co. KG in D als Reinigungskraft besc[…]


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