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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall und Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 3 U 220/05
Urteil vom 02.03.2006   
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-7 O 54/05

Leitsätze:
1. Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst.
2. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann.
3. Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises.

Gründe:
I.

Der Kläger beansprucht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.11.2004 gegen 14.15 Uhr in O1 in der A-Straße im Bereich ihrer Kreuzung mit der B-Straße – in der Nähe der Straßenbahn-Haltestelle C – ereignet hat. Beteiligte Fahrzeuge waren der vom Kläger gefahrene Pkw X (…) des Klägers und der von der Beklagten zu 1) gefahrene Pkw Y (…) des Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger befuhr die mittlere Fahrspur der A-Straße in Richtung Innenstadt. Die Beklagte zu 1) fuhr in der gleichen Richtung hinter ihm. In der gemeinsamen Fahrtrichtung gesehen befindet sich unmittelbar hinter der Einmündung der D-Straße eine Lichtzeichenanlage (LZA). Wegen der Einzelheiten der Verkehrsführung in diesem[…]


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