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Überstundenvergütung: Vergütung durch Freistellung?

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Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 307/00
Urteil vom 18.09.2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Nürnberg – Az.: 4 Ca 8464/98- Teilurteil vom 17.02.1999
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 7 Sa 713/99 – Urteil vom 28.03.2000

Leitsatz:
Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.

In Sachen XX hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. März 2000 – 7 Sa 713/99 – imKostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Februar 1999 – 4 Ca 8464/98 – in einer den Betrag von 935,16DM brutto nebst Zinsen (Vergütungsfortzahlung 1. bis 5. Juli 1998) übersteigenden Höhe zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 39.592,36 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 5.739,52 DM brutto seit I.Juli 1998, aus 4.862,84DM seit I.August 1998, aus 5.798,00DM seit 10. September 1998, aus 5.798,00DM seit 1. Oktober 1998, aus 5.798,00 DM seit 1. November 1998, aus 5.798,00 DM seit 1. Dezember 1998 und aus 5.798,00 DM seit I.Januar 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger 1/40 und die Beklagte 39/40 zu tragen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus Überstundenvergütung und über die Höhe des Entgelts für die Zeit seiner Nichtbeschäftigung.
Der Kläger war vom 1. Juli 1969 bis zum 31. Dezember 1998 Arbeitnehmer der Beklagten, seit […]


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