BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 497/01
Urteil vom 12.12.2002
Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
1. Zu Schadensersatzansprüchen wegen eines Übergangsversorgungsschadens.
2. Auslegung von § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers für Verteidigung vom 30. November 1991.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Mai 2001 – 6 Sa 1093/99 B – aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 1998 – 5 Ca 157/98 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin insgesamt zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen eines Übergangsversorgungsschadens.
Die am 24. April 1940 geborene Klägerin – behindert mit einem GdB von 60 % – war seit 1. Januar 1971 zunächst bis 15. April 1974 und ab 1. November 1980 bis 31. Oktober 1982 als Verwaltungsangestellte mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit und ab 1. November 1982 bis 30. Juni 1997 176 Monate mit voller tariflicher Arbeitszeit zuerst in der Standortverwaltung A der Beklagten als Schreibkraft der VergGr. VII BAT beschäftigt, wegen der Auflösung der Standortverwaltung A zum 31. Dezember 1996 allerdings zuletzt bei der Standortverwaltung O.
Die Parteien hatten die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis fand auch der Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (im folgenden: „TV“) Anwendung.
Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
“ § 7 Übergangsversorgung
(1) Kann einem Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des
Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1)
a) das 55. Lebensjahr vollendet hat,[…]