Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Übergangsversorgung: Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 497/01
Urteil vom 12.12.2002

Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
1. Zu Schadensersatzansprüchen wegen eines Übergangsversorgungsschadens.
2. Auslegung von § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers für Verteidigung vom 30. November 1991.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Mai 2001 – 6 Sa 1093/99 B – aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 1998 – 5 Ca 157/98 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin insgesamt zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen eines Übergangsversorgungsschadens.
Die am 24. April 1940 geborene Klägerin – behindert mit einem GdB von 60 % – war seit 1. Januar 1971 zunächst bis 15. April 1974 und ab 1. November 1980 bis 31. Oktober 1982 als Verwaltungsangestellte mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit und ab 1. November 1982 bis 30. Juni 1997 176 Monate mit voller tariflicher Arbeitszeit zuerst in der Standortverwaltung A der Beklagten als Schreibkraft der VergGr. VII BAT beschäftigt, wegen der Auflösung der Standortverwaltung A zum 31. Dezember 1996 allerdings zuletzt bei der Standortverwaltung O.
Die Parteien hatten die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis fand auch der Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (im folgenden: „TV“) Anwendung.
Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
“ § 7 Übergangsversorgung
(1) Kann einem Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des
Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1)
a) das 55. Lebensjahr vollendet hat,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv