Bundesarbeitsgericht – 4. Senat
Az.: 4 AZR 18/00
Urteil vom 21. Februar 2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln – Az.: 13 Ca 6124/98 – Urteil vom 20.01.1999
II. Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 (9) Sa 740/99 – Urteil vom 30.09.1999
Gesetz: BGB § 613 a Abs., 1 Satz 1 bis 4; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 256; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6. Februar 1997 § 15; Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Kölner Hafenspediteure vom 15. August 1997
Leitsatz:
Der Senat hält daran fest, daß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB die kongruente Tarifgebundenheit sowohl des neuen Betriebsinhabers als auch des Arbeitnehmers voraussetzt (Senat 30. August 2000 – 4 AZR 581/99 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2001 Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. September 1999 – 6 (9) Sa 740/99 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 1999 – 13 Ca 6124/98 -wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergangs anstelle der zuvor geltenden Tarifnormen der Tarifverträge für die Druckindustrie die Tarifverträge für die Kölner Hafenbetriebe anzuwenden sind.
Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 1976 bei der B Druck Köln KG als Druckereiarbeiter eingestellt. In seinem Arbeitsvertrag heißt es:
„Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Manteltarifvertrages der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Betriebsvereinbarungen.“
Der Kläger ist seit 1977 Mitglied der IG Medien. Die B Druck Köln KG war jedenfalls […]