Bundesarbeitsgericht
Az: 1 AZR 58/01
Urteil vom 15.01.2002
Vorinstanz:
I. Arbeitsgericht Minden – Az.: 2 Ca 1695/98 – Urteil vom 11.08.1999
II. Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 11 Sa 1762/99- Urteil vom 24.10.2000
Leitsätze:
1. Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Betriebsübernehmers nach § 613 a Abs. 1 BGB für Ansprüche auf Abfindung aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen Sozialplan gelten auch für Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, den der Konkursverwalter gemäß § 2 SozplKonkG geschlossen hat.
2. Hat der Betrieb durch den Betriebsübergang seine Identität nicht verloren und ist deshalb der Betriebsübernehmer betriebsverfassungsrechtlich in die Rechte und Pflichten aus dem normativ fortwirkenden Sozialplan eingetreten, so hindern die Grundsätze der Haftungsbeschränkung im Konkurs auch ein Einstehenmüssen für Abfindungsforderungen aus diesem Sozialplan.
In Sachen hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2002 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Oktober 2000 -11 Sa 1762/99 -wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit 1962 bei der R GmbH & Co. KG beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 24. Januar 1998 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Am 17./24. März 1998 schlössen der Konkursverwalter und der bei der Gemeinschuldnerin gebildete Betriebsrat einen Interessenausgleich, dem eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer beigefügt war. Diese enthielt auch den Namen des Klägers. Mit Schreiben vom 31. März 1998 kündigte der Konkursverwalter dessen Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1998. Der Kläger erhob keine