Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az.: Sa 432/01
Urteil vom 27.08.2002
Vorinstanz: Arbeitsgerichts Weiden – Az.: 4 Ca 692/01 A
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, Gerichtstag Amberg vom 13.03.2001 – Az. 4 Ca 692/01 A – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.
Der Kläger ist seit 01.08.1965 bei der Beklagten beschäftigt. Er war zunächst Kundendienstmonteur, wurde seit 1987 oder 1988 als technischer Angestellter geführt und mit der Führung des von der Beklagten betriebenen Fachmarktes betraut. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Tätigkeit 30 – 40% seiner Tätigkeit – so der Kläger – oder seine wesentliche Aufgabe – so die Beklagte – ausgemacht hat. Der Kläger erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 4.800,- DM monatlich. Im Betrieb der Beklagten waren im Kündigungszeitpunkt mehr als fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.09.2000 mit Wirkung zum 30.04.2001. Sie begründete diese Kündigung mit der Schließung des defizitären Fachmarktes.
In seiner am 11.10.2000 beim Arbeitsgericht Weiden eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend. Er bestreitet das Vorhandensein von Kündigungsgründen und rügt die Anhörung des Betriebsrats als fehlerhaft.
Der Kläger hat daher vor dem Arbeitsgericht folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 26.09.2000 zum 30.04.2001 nicht beendet worden ist.
Für den Fall des Obsiegens gemäß Ziff. 1 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Angestellter weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, das Arbeitsverh[…]