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Sonn- und Feiertagsarbeit: Anspruch auf Arbeitsentgeltzuschläge

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 97/05
Urteil vom 11.1.2006

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 2004 – 3 Sa 749/03 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.

Der Kläger war beim Beklagten seit 1991 als Tankwart zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 1.380,00 Euro beschäftigt. Er war im Schichtdienst tätig und leistete auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm für Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 11 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 5 ArbZG Zuschläge.

Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt,nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.126,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in bestimmter Staffelung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers bezüglich der noch in Streit stehenden Sonn- und Feiertagszuschläge zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter.

 
Entscheidungsgründe:
 

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen.

I.

Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf die begehrten Zuschläge. Der Kläger kann auch nicht nach dem Tarifvertrag für das Tankstellen- und Garagengewerbe Sonn- und Feiertagszuschläge verlangen. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist der Beklagte nicht tarifgebunden.

II.

Aus § 11 Abs. 2 ArbZG ergibt sich kein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge.

1.

Nach § 11 Abs. 2 ArbZG gelten für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen die §§ 3 bis 8 ArbZG entsprechend. § 11 Abs. 2 ArbZG enthält eine Rechtsgrundverweisung.

 

a) Nach der Gesetzessystematik kommen die §§ 3 bis 8 ArbZG nur bei einer Beschäftigung an Werktagen unmittelbar zur Anwendung. Diese Vorschriften stehen im […]


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