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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und fristlose Kündigung

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az: 10 Sa 763/01
Verkündet am: 17.10.2001
ArbG Kaiserslautern – Pirmasens – Az.: 4 Ca 732/00 PS

In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2001 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 16.05.2001, AZ: 4 Ca 732/00, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
1.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 12.07.2000 noch durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung des Beklagten vom 12.07.2000 aufgelöst worden ist.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Klägerin hat 1/3 und der Beklagte 2/3 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 16.05.2001, AZ: 4 Ca 837/00, wie folgt abgeändert:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2. ) Die Klägerin trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Die am 11.04.1967 geborene, ledige Klägerin, die einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, war bei dem Beklagten, der in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, seit dem 19.07.1999 als Wachfrau tätig.
Mit Schreiben vom 12.07.2000 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise auch ordentlich „zum nächstzulässigen Zeitpunkt“. Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 21.07.2000 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
Die Klägerin[…]


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