LAG Düsseldorf
Az.: 12 Sa 958/01
Verkündet am: 24.10.2001
Vorinstanz: ArbG Wesel 5 Ca 828/01
In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.06.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Nachzahlung einer monatlichen Vergütungsdifferenz von DM 750,– brutto in Anspruch. Sie behauptet, dass ihr – neben dem allmonatlich abgerechneten Gehalt von DM 2.750,– brutto – aufgrund Vereinbarung mit dem Beklagten der weitere Betrag von DM 750,-(netto) unter Anrechnung auf den Kaufpreis für eine dem Beklagten abgekaufte Eigentumswohnung zukommen sollte. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin für ihre Arbeitsleistung neben dem Gehalt von DM 2.750,– brutto weitere DM 750,– zustehen sollten.
Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 25.05.1998 bei dem Beklagten um die Position einer kaufmännischen Angestellten. Nach einem Vorstellungsgespräch am 10.06.1998 äußerte die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.1998 ihre Vorstellung, zu einem anfänglichen Bruttogehalt von DM 3.500,– nebst 13. Monatsgehalt bei flexibler Arbeitszeit zu arbeiten. Am 22.06.1998 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien. Dabei kamen die Parteien überein, dass – für eine Vollzeittätigkeit – das Monatsgehalt DM 3.500,– brutto betragen werde.
In der Folgezeit einigten Sich die Parteien einerseits auf Anfang September 1998 als Arbeitsbeginn, andererseits auf eine vorgeschaltete Aushilfstätigkeit, die auch als Probe dienen sollte, ob man zueinander passe. Wegen des für August bezogenen Aushilfslohns von DM 621,– und gleichzeitig vom Arbeitsamt weiterbezogener Leistungen erhielt die Klägerin später einen Bußgeldbescheid des Arbeitsamtes.
Ab dem 03.09.1998 nahm die Klägerin als festangestellte Mitarbeiterin ihre Arbeitstätigkeit bei dem Beklagten auf. Im September 1998 traten die Parteien in Verhandlungen über den Verkauf einer vom Beklagten errichteten Eigentumswohnung an die Klägerin und deren Ehemann. Unter Einschaltung des Bausparkassen-Mitarbeiters L. wurde des w[…]