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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung auf Grund eines Urteils – Entreicherung – Ausschlußfrist

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 597/01
Urteil vom 19.3.2003

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2003 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2001 – 21 Sa 55/00 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beträge zurückzuzahlen, die dieser auf Grund eines später aufgehobenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln an den Beklagten gezahlt hat.
Der am 1. März 1929 geborene Beklagte war für den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger vom 1. August 1964 bis zum 31. Juli 1994 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich der Forschung und Entwicklung auf den Gebieten der Luft- und Raumfahrt tätig. Nach § 6 des Arbeitsvertrages galten für das Arbeitsverhältnis die jeweils für die Angestellten des Bundes maßgebenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) als zwischen den Parteien vereinbart.
Der Beklagte begehrte über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus Weiterbeschäftigung durch den Kläger. Der Kläger trat dem unter Berufung auf die Altersgrenzenregelung des § 60 Abs. 1 BAT entgegen und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. März 1994 vorsorglich zum 15. April 1994. Der Beklagte erhob Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie auf Zahlung der Vergütung für die Monate April 1994 bis August 1995.
Der Kläger erteilte dem Beklagten Hausverbot. Seit September 1994 korrespondieren die Parteien nur noch über ihre Prozeßbevollmächtigten. An den Beklagten gerichtete noch eingehende Post leitete der Kläger ungeöffnet an den Beklagten weiter. Mit Urteil vom 28. November 1995 stellte das Arbeitsgericht Köln fest, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch § 60 BAT und die Kündigung vom 11. März 1994 nicht vor Ablauf des 31. Juli 1994 geendet habe, gab den Zahlungsanträgen bis einschließlich Juli 1994 statt und wies die Klage im übrigen ab. Auf die Berufung des jetzigen Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 1. August 1996 – 10 Sa […]


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