BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 16/02
Urteil vom 04.12.2002
Leitsätze
Führt der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so sind die daraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten Insolvenzverfahren auch dann einfache Insolvenzforderungen, wenn die Kündigungen in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und mit dessen Zustimmung erfolgten.
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2002 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Oktober 2001 – 2 (12) Sa 123/01 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin die Kosten 1. Instanz zu 19/21 und der Beklagte zu 2/21 und die weiteren Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 15/16 und der Beklagte zu 1/16 zu tragen hat.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein Anspruch auf Nachteilsausgleich als Masseforderung oder als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Streitig ist zudem die Höhe des Anspruches, soweit er 14.977,77 Euro (29.293,98 DM) überschreitet.
Die am 29. September 1944 geborene Klägerin war seit dem 5. April 1983 als Arbeitnehmerin der K GmbH für ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 4.882,33 DM tätig. Der Beklagte wurde mit Beschluß des Amtsgerichts B vom 17. November 1999 (- 99 IN 154/99 -) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Das Insolvenzgericht ordnete ferner an:
„Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, ve[…]