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Rechtsanwälte Kotz GbR

Keine Nebentätigkeit eines Beamten als Autohändler

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OVG Rheinland-Pfalz
Az.: 2 A 11467/96
Urteil vom 23.05.1997
Vorinstanz: VG Koblenz – Az.: 6 K 3759/95

Die Nebentätigkeit eines Beamten als Autohändler beeinträchtigt das Ansehen der öffentlichen Verwaltung und verletzt dadurch dienstliche Interessen. Dies ist die Ratio einer Entscheidung des mit der die Klage eines seit zwei Jahren dienstunfähig erkrankten 34jährigen Polizeiobermeisters aus der Eifel abgewiesen wurde. Der Beamte hatte sich gegen die Versagung einer Nebentätigkeitserlaubnis durch die vorgesetzte Behörde gewandt. Die Koblenzer Richter waren der Ansicht, daß die Nebentätigkeit eines Polizeibeamten, der seit nahezu zwei Jahren, krankgeschrieben ist, das Ansehen des Beamtentums nachhaltig herabsetze. Es müsse auf Unverständnis stoßen, wenn ein Beamter zwar einen Autohandel betreiben könne, aber seine Arbeitskraft nicht
dem Dienstherrn zur Verfügung stelle, der ihn „alimentiere“. Eine solche Nebentätigkeit sei geeignet, den verbreiteten Vorurteilen über „Drückebergerei und Faulenzertum“ im öffentlichen Dienst Vorschub zu leisten.

Leitsätze:
Die  Ausübung  einer  Nebentätigkeit   als  Autohändler  durch  einen Polizeibeamten, der seit nahezu zwei Jahren dienstunfähig erkrankt ist, ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung regelmäßig abträglich und verletzt dadurch dienstliche Interessen.

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 1997,für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. März 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

Der …. geborene Kläger ist Polizeiobermeister im[…]


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