Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 3 Sa 99/01
Verkündet am 29.05.2001
Vorinstanz: ArbG Flensburg – Az.: 1 Ca 1329/00
Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren am 29.05.2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20.12.2000 – 1 Ca 1329/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Im übrigen wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung beendet worden ist.
Die Klägerin ist am 12.5.1970 geboren und seit 01.04.2000 beim Beklagten als Verkäuferin im Warenhaus ,,r.“ in Schleswig in dessen Einzelhandelsgeschäft eingesetzt. Sie bezog ein durchschnittliches Bruttogehalt von 1.276,00 DM.
Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 5 d.A.) enthält u.a. folgende Regelung:
,,§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer wird auf dem 01.04.2000 als Angestellter im Verkauf eingestellt.
§ 9 Sondervereinbarungen
1. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.
2. Das Arbeitsverhältnis steht während der ersten 6 Monate unter dem Vorbehalt einer Probezeit. Danach gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.“
Die Klägerin wurde während der Probezeit schwanger und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2000 mit. Der Beklagte, der am 2.9.2000 das Arbeitsverhältnis schriftlich fristlos gekündigt hatte, erklärte auf die Kündigungsschutzklage vom 06.09.2000 hin, die Kündigung werde zurückgenommen. Dem hatte die Klägerin zugestimmt und ihre Klage, nachdem sich der Beklagte darauf berufen hatte, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.09.2000, in einen […]