Arbeitsgericht Lübeck
Aktenzeichen: ÖD 2 Ca 1850b/00
Urteil vom 07.09.2000
Tenor
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2000 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf DM 20.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld.
Der 48 Jahre alte Kläger trat am 17. November 1975 in die Dienste der Beklagten ein und erbringt Arbeitsleistungen als Masseur und medizinischer Bademeister. Er meint, er sei seit 1997 einem ständigen Mobbing ausgesetzt, welches zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ihm geführt habe. Verantwortlich dafür seien der Chefarzt des Krankenhauses und der Abteilungsleiter der Physiotherapie eine Aktennotiz über das Mitarbeitergespräch mit dem Kläger vom 02.Juni 1997. Am Ende dieser Aktennotiz heißt es, in den nächsten Wochen werde verstärkt auf die Sorgfältigkeit in der Arbeitsplanung, -ausführung und -dokumentation geachtet, damit konstruktiv an den bekannten Defiziten mit Herr gearbeitet werden könne.
Wegen der Einzelheiten der Aktennotiz wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Blatt 10 d.A.), Die Beklagte nahm diese Aktennotiz zur Personalakte des Klägers.
Der Kläger erfuhr anlässlich einer Durchsicht seiner Personalakte am 14, August 1997 von dieser Aktennotiz.
Im November 1998 versetzte die Beklagte den Kläger in eine andere Station. Anfang 1999 erteilte dem Kläger die Anweisung, keine Privatpatienten mehr zu betreuen. Einen Antrag des Klägers aus dem Frühjahr 1999 zur Teilnahme an einer Fortbildung Lymp[…]