BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 160/03
Urteil vom 25.02.2004
Leitsätze
1. Für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an.
2. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2003 – 11 Sa 1247/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Die im Jahre 1974 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1994 als Erzieherin bei der Beklagten angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Auf Grund schriftlicher Abreden der Parteien erhielt die Klägerin auf eigenen Wunsch seit dem 26. September 1998 dreimal Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT für jeweils ein Jahr. Währenddessen ruhten vereinbarungsgemäß die gegenseitigen Hauptrechte und -pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Insbesondere brauchte die Klägerin keine Arbeitsleistung zu erbringen und die Beklagte keine Bezüge zu zahlen. Die letzte Beurlaubung endete am 24. September 2001.
Im Laufe des Jahres 2001 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin 4. November 2001 mit. Am 17. Oktober 2001 wurde das Kind geboren. Die zuständige Krankenkasse zahlte ab dem 25. September 2001 Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,00 DM täglich.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 25. September bis zum 12. Dezember 2001 in unstreitiger Höhe. Sie hat die Inanspruchnahme von Bankkredit geltend gemacht und bea[…]